Kurseinheit R010 Medien- und Presserecht

Kurseinheit

Lernziel Die Teilnehmenden sollen eigenen Rechte, Pflichten bei der journalistischen Tätigkeit sowie die Gegenansprüche von Betroffenen kennen und insbesondere in der Lage sein, bei ihrer Arbeit die rechtlichen Rahmenbedingungen zwischen der grundgesetzlich garantierten Äußerungsfreiheit und den Schranken des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen.
 
Studienbriefautor Rechtsanwalt Dr. jur. Dipl.-Ök. Klaus Rehbock
 
Belegungsempfehlung Dieser Studienbrief ist obligatorisch zu belegen. (Pflichteinheit)
 
Inhalte Presserecht im Spannungsfeld zwischen Äußerungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht; journalistische Sorgfaltspflicht; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Sanktionsmöglichkeiten und Ansprüche (Gegendarstellung, Unterlassungsanspruch, Widerruf und Richtigstellung, materieller Schadenersatzanspruch, Anspruch auf Geldentschädigung (immateriell).
 
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Medien- und Presserecht

Obwohl ein fundiertes juristisches Hintergrundwissen im Alltag für einen Journalisten in vielen Ressorts nicht notwendig ist, sollte er dennoch mit den Grundzügen der Justiz vertraut sein. Denn auch abseits der Gerichtsberichterstattung berührt der Journalist sehr häufig Themen, welche zumindest indirekt mit der Rechtsprechung zusammenhängen, von Baurecht bis hin zum Umweltrecht. Doch generell berührt ein Journalist mit jeder Zeile, die er veröffentlicht, juristisches Terrain - auch wenn ihm dies häufig nicht bewusst ist. Denn er steht mit allen Veröffentlichungen gewissermaßen permanent zwischen zwei Fronten: zwischen den grundgesetzlich verbrieften Rechten der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht. Im Folgenden werden die Grundlagen des Medien- und Presserechts beleuchtet.

Was macht die rechtliche Einordnung so schwierig?

Zu Streitfällen kann es immer wieder kommen, weil das Medien- und Presserecht nicht wie beispielsweise das Strafrecht in einem einheitlichen Gesetzeswerk geregelt ist. Juristisch geregelt ist das Presserecht nämlich lediglich auf Landesebene, wobei jedes Landesgesetz andere Aspekte besonders berücksichtigt. Deshalb leiten sich zahlreiche Rechtsansprüche, etwa das Recht auf Gegendarstellung und Widerruf, aus allgemeinen Gesetzen wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder der Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht ab.

Agieren in einem Spannungsfeld

Selbst bei eher harmlosen Themen bewegt sich der Journalist permanent im Spannungsfeld zwischen der Vereinigungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht. Das Recht auf Äußerungsfreiheit etwa wird gern von politischen Parteien, Bürgerinitiativen, Vereinen und individuellen Akteuren im öffentlichen Leben in Anspruch genommen. Berichtet der Journalist darüber, muss er diese als Meinungsäußerung deutlich machen und kann die getroffenen Aussagen nicht einfach als Tatsachenbehauptungen in den Raum stellen.

Gegenüber staatlichen Stellen und Behörden hat der Journalist grundsätzlich ein Recht auf Informationen und Auskünfte. Diese müssen bis auf sehr wenige und eng gefasste Einschränkungen gemacht werden. Allerdings werden diese Auskünfte bei sensiblen Themen, etwa bei großen Bauvorhaben, die den Umweltschutz berühren, oft recht einseitig gegeben.

Die vierte Macht

Weil es zu den Kernaufgaben eines Journalisten gehört, Missstände aufzudecken und insbesondere auch Politik und Justiz kritisch zu beobachten, wird die Presse gern als vierte Macht im Staat bezeichnet. Das in Artikel 5 des Grundgesetzes verankerte Recht auf Pressefreiheit garantiert, dass diese Aufgabe erfüllt werden kann. Im Kern besagt der Artikel, dass Journalisten aller Medien ihre Tätigkeit frei und ungehindert ausüben können und keiner Zensur unterliegen. Auch in der Rechtsprechung wird die Pressefreiheit als hohes Gut eingeschätzt, wobei die Einschätzung, ob und ab wann öffentliches Interesse gegeben ist, oft eine besondere Schwierigkeit darstellt.

Die journalistische Sorgfaltspflicht

Die beste Visitenkarte erarbeitet sich ein Journalist üblicherweise selbst, indem er die journalistische Sorgfaltspflicht nach bestem Wissen und Gewissen einhält. Die Grundlage dafür stellt der Pressekodex dar, der 1973 vom Deutschen Presserat initiiert wurde. Es handelt sich dabei um eine Sammlung von publizistischen Grundsätzen, welchen Verleger und Journalisten im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflichtung durch ihre jeweiligen Interessenverbände unterzeichnet haben. Seit dem 1. Januar 2009 ist der Pressekodex auch die Grundlage der Tätigkeit von Onlinemedien. In den 16 Punkten des Pressekodex werden von der Recherche bis hin zu Richtigstellungen alle wichtigen Punkte angesprochen, etwa dass ein Journalist keine Vergünstigungen annehmen darf, um den Anschein zu vermeiden, er berichte parteiisch.

Wahrhaftigkeit, Sorgfalt und Informantenschutz

Ergänzt wird der Pressekodex durch diverse Regeln, die sich im Laufe der vergangenen Jahre herausgebildet haben. Dazu gehört etwa die Regel, dass für ein Thema mindestens aus zwei voneinander unabhängigen Quellen genutzt werden. Diese Praxis wird oft als Gegenrecherche bezeichnet und ist insbesondere dann wichtig, wenn Tatsachenbehauptungen als Fakten dargestellt werden sollen. Darüber hinaus sollte ein Journalist eine kritische Distanz zum Thema und den verschiedenen Akteuren einnehmen, auch wenn ihm das Thema der Berichterstattung selbst am Herzen liegt. Sofern der Journalist über ein konfliktträchtiges Thema berichtet, sollten außerdem alle beteiligten Parteien gehört werden. Im Idealfall wird jeder Fraktion annähernd der selbe Platz in der Berichterstattung eingeräumt.

Der Informant muss geschützt werden

Wer Kenntnis über einen Missstand hat und sich an einen Journalisten wendet, um diesen an die Öffentlichkeit zu bringen, muss sich der Betreffende darauf verlassen können, dass er durch die Offenlegung keine Nachteile in Kauf nehmen muss. Der Informantenschutz nimmt deshalb für einen Journalisten einen extrem hohen Stellenwert ein. Als Paradebeispiel für dieses hohe Rechtsgut gilt die sogenannte Spiegelaffäre in den 1960er Jahren, als Verlag und Redaktion auf Betreiben des damaligen Verteidigungsministers Franz Josef Strauß gestürmt wurden und Herausgeber Rudolf Augstein sogar des Landesverrats angeklagt war. Um ihre Informanten zu schützen, können Journalisten deshalb vor Gericht auch vom sogenannten Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Das Persönlichkeitsrecht

Beim sogenannten Persönlichkeitsrecht handelt es sich um eine Sammlung einzelner Rechte. Diese sollen eine Person vor möglichen Eingriffen in ihren privaten Lebensbereich schützen. Am bekanntesten dürfte das Recht am eigenen Bild sein. Konkret bedeutet das: Ein Journalist darf einen beliebigen Bürger nicht ohne dessen Einverständnis namentlich zitieren oder ein Foto veröffentlichen, auf welchen diese Person eindeutig zu identifizieren ist. Für die sogenannten Personen des öffentlichen Lebens gelten diese Regeln zum Schutz der Privatsphäre nur eingeschränkt. Als Personen des öffentlichen Lebens gelten Politiker, Künstler, Sportler und sonstige Prominente. Die Persönlichkeitsrechte gelten auch, wenn die betreffenden Personen im öffentlichen Raum agieren. Bei der Gerichtsberichterstattung wird deshalb beispielsweise auf die Namensnennung Angeklagter oder von Zeugen verzichtet.

Ansprüche gegen Journalisten

Geregelt sind im Medien- und Presserecht außerdem die Ansprüche, die gegen Journalisten erhoben werden können. Dabei handelt es sich um folgende Ansprüche:

Vom Recht auf Gegendarstellung wird meist dann Gebrauch gemacht, wenn ein Betroffener meint, in der Berichterstattung zu schlecht wegzukommen oder einige Detailfakten nicht korrekt oder schlecht recherchiert sind. Die Medien sind dazu verpflichtet, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen, sofern sie bestimmten formalen Kriterien entspricht.

Verletzt der Journalist das Persönlichkeitsrecht einer Person, hat diese einen Unterlassungsanspruch. Dabei handelt es sich um einen persönlichen Anspruch, der nicht an dritte abgegeben werden kann und durch mehrere Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Grundgesetzes und des Strafgesetzbuch gedeckt ist.

Vom Recht auf Widerruf und Richtigstellung können Betroffene bei gröberen Verstößen gegen Persönlichkeitsrechte Gebrauch machen. Bei diesem Verstoß muss es sich nicht zwangsläufig um eine fehlerhafte Arbeit des Journalisten handeln. Denn ein möglicher Fehler kann auch auf fehlerhafte Informationen durch einen Informanten zurückgehen.

Materieller und immaterieller Schadensersatz kann bei groben Verstößen gegen die Persönlichkeitsrechte geltend gemacht werden. Meist wird dieser Anspruch juristisch eingeklagt.

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